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Geschenk-Gutscheine: Was du beim Einlösen beachten solltest

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Nach Weihnachten lösen viele Menschen ihre Gutscheine ein. Dabei gibt es aber ein paar Punkte zu beachten.Bild: Getty Images/iStockphoto
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Geschenk-Gutscheine zu Weihnachten bekommen? Das musst du beim Einlösen beachten

28.12.2019, 14:5928.12.2019, 15:09
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Geschenk-Gutscheine an Weihnachten sind praktisch und ersparen es uns, lange über ein passendes Präsent nachdenken zu müssen. Doch beim Einlösen gibt es einige wichtige Punkte zu beachten. Wie lange gilt mein Gutschein? Muss ich alles auf einmal einlösen? Kann ich mir den Wert auch auszahlen lassen?

watson hat mit Rechtsanwalt Christian Solmecke gesprochen. Der Jurist ist in der Kölner Medienrechtskanzlei Wilde Beuger Solmecke für den Bereich Internetrecht und E-Commerce zuständig und betreut dort unter anderem zahlreiche Online-Händler.

Watson: Kann ein Gutschein verfallen, weil ich ihn nicht rechtzeitig eingelöst habe?

Christian Solmecke: Gutscheine können grundsätzlich befristet sein, allerdings darf eine solche Befristung nicht zu knapp bemessen werden. Befristungen werden als sittenwidrig angesehen, wenn diese so kurz gehalten sind, dass dem Kunden praktisch keine Möglichkeit gegeben wird, die Leistung einzufordern. Dies allerdings dürfte in der Praxis selten ein Problem darstellen, da die Befristung in aller Regel meist mehrere Monate beträgt.

Die Lebensdauer eines Gutscheines kann somit durchaus auch zum Beispiel zwei Jahre oder auch nur ein Jahr betragen, sofern sich eine solche Befristung im Einzelfall rechtfertigen lässt. Hinsichtlich einer unzulässig kurzen Befristung allerdings gibt es unterschiedliche Rechtsprechung. Eine feste Grenze kann daher nicht angegeben werden.

Wie urteilen Gerichte?

Während ein Gericht bereits eine zehnmonatige Frist für zu kurz befunden hatte, hat ein anderes geurteilt, dass ein Gutschein (im Fall ging es um einen Kinogutschein) nicht vor Ablauf von zwei Jahren verfallen dürfe. Das Oberlandesgericht München hatte Amazon 2008 mit Urteil untersagt, die Gültigkeitsdauer von Geschenkgutscheinen auf ein Jahr zu befristen, da dies eine unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern darstellen würde. Letztlich gilt: Je kürzer die Gutschein-Einlösefrist, desto größer die Wahrscheinlichkeit einer unangemessenen Benachteiligung.

Rechtsanwalt Christian Solmecke hat Antworten auf alle wichtigen Fragen zu Gutscheinen.
Rechtsanwalt Christian Solmecke hat Antworten auf alle wichtigen Fragen zu Gutscheinen.Bild: Pressefoto

Kann ich Gutscheine auch noch in zehn Jahren einlösen?

Nein. Auch wenn auf einem Gutschein keine Befristung vermerkt wurde, so kann der Gutschein nicht unbefristet eingelöst werden. Allgemein gilt eine rechtliche Verjährungsfrist von drei Jahren. Nach Ablauf dieser drei Jahre muss der Aussteller weder den Gutschein einlösen, noch den Geldwert erstatten. Für Kunden ist dabei wichtig zu wissen, dass die Verjährungsfrist immer erst zum Ende des Jahres zu laufen beginnt, in der der Gutschein ausgestellt wurde. Aktuell verschenkte Weihnachtsgutscheine sind somit bis 31.12.2022 einlösbar.

Können Gutscheine auch in Bar ausbezahlt werden?

Natürlich können die Beträge auch ausgezahlt werden. Sofern jedoch zwischen dem Gutschein-Aussteller und dem Kunden keine Vereinbarung getroffen wurde, sind Händler nicht verpflichtet, den Geldwert des Gutscheines auszuzahlen. Auch ein nicht genutzter Restwert muss nicht erstattet werden. Dies ergibt sich zumeist aus den aufgedruckten AGB.

Daran ist rechtlich auch nichts zu beanstanden, da der Gutschein zur Einlösung einer Ware bestimmt war. Wer dennoch Geld erhält, der darf sich freuen, denn die Auszahlung geschieht aus reiner Kulanz. Eine Ausnahme besteht jedoch in den Fällen, in denen die Ware, für die der Gutschein ausgestellt war, nicht mehr lieferbar ist.

Müssen Gutscheine auf einmal eingelöst werden?

Nein, der Gutschein muss nicht auf einmal eingelöst werden. Jedoch ist eine Stückelung gesetzlich nicht geregelt. Grundsätzlich aber werden Kunden einen Anspruch auf Stückelung des Gutscheins haben. Der Aussteller jedenfalls kann in einem solchen Fall die Restbeträge nicht einfach einbehalten. Hier haben Kunden einen Anspruch auf Ausstellung eines neuen Gutscheins bzw. auf einen Vermerk der Teileinlösung auf dem ursprünglichen Gutschein.

Wenn die auf dem Gutschein vereinbarte Leistung in der Zwischenzeit teurer wird – muss ich dann mehr bezahlen?

Hier kommt es darauf an, wofür der Gutschein ausgestellt wurde. Handelt es sich bei dem Gutschein um einen bestimmten Geldbetrag (zum Beispiel 100 Euro), dann kann es bei Einlösung sein, dass Kunden für eine bestimmte Leistung mehr zahlen müssen, wenn diese sich in der Zwischenzeit erhöht hat. Wurde der Gutschein jedoch für eine bestimmte Leistung ausgestellt, so dürfte eine spätere Preiserhöhung für den Kunden irrelevant sein.

(om)

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