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Mietpreisbremse neu gedacht: 6 Fragen zum Mieterschutzgesetz ab 2019

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Bye, alte Mietpreisbremse! 6 Fragen zum neuen Versuch, Wucher-Mieten zu stoppen

16.12.2018, 11:44
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Der Grundgedanke war ja nicht schlecht: bezahlbare Mieten auch für Normalverdiener in nachgefragten Gegenden. Das war das Versprechen der Mietpreisbremse, die jetzt schon seit mehr als drei Jahren in Kraft ist. Schnell zeigte sich jedoch: Die Mietpreisbremse wirkt nicht.

Das soll sich jetzt ändern. Das neue Mieterschutzgesetz soll möglichst schon ab Januar dafür sorgen, dass die Bremse besser greift. Es soll zudem alle Mieter im Bundesgebiet vor starken Mietsteigerungen nach einer Modernisierung schützen.

6 Fragen und 6 Antworten zum neuen Mieterschutzgesetz, das den Miet-Wucher ab Januar beenden soll.

Was verbessert sich für alle Mieter?

Nach einer Modernisierung dürfen Vermieter die Kosten dafür nur begrenzt auf die Mieter umlegen. Dafür gibt es künftig mehrere "Deckel": Die Modernisierungsumlage sinkt von elf auf acht Prozent. Gleichzeitig darf die Miete nach einer Modernisierung nicht um mehr als drei Euro pro Quadratmeter Wohnfläche steigen - bei Wohnungen mit einer Miete bis sieben Euro pro Quadratmeter sogar nur um höchstens zwei Euro. Das gilt für sechs Jahre.

Gezieltes Herausmodernisieren – also das Rausmobben lästiger, eingesessener Mieter durch extreme Preiserhöhungen – gilt künftig als Ordnungswidrigkeit. Das Bußgeld kann bis zu 100.000 Euro betragen. Mieter, die durch starke Mietsteigerungen aus ihren Wohnungen vertrieben werden, haben Anspruch auf Schadenersatz. 

Für wen gilt die Mietpreisbremse?

Sie gilt nur in Gebieten mit "angespanntem Wohnungsmarkt". Dafür gibt es vier Indikatoren: wenn die Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Schnitt, die Mietbelastung deutlich höher ist als der bundesweite Schnitt, die Bevölkerung zunimmt, ohne dass erforderlicher neuer Wohnraum geschaffen wird, oder wenn ein geringer Leerstand bei hoher Nachfrage besteht. 

Was besagt die Mietpreisbremse?

Bei der Wiedervermietung einer Wohnung darf die zulässige neue Miete höchstens auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete plus zehn Prozent steigen. Auskunft über die ortsübliche Vergleichsmiete gibt der örtliche Mietspiegel. Wo es keinen gibt, können Vergleichsmietdatenbanken von Vermieter- oder Mieterverbänden herangezogen werden. 

Justizministerin Katarina Barley hat bereits eine neue Berechnung der Mietspiegel angekündigt: Der Betrachtungszeitraum werde verlängert, so dass die langfristige Entwicklung der Mieten zum Maßstab werde und nicht die "explosionsartigen" Preisanstiege der jüngeren Vergangenheit.

Gilt die Preisbremse für alle Wohnungen?

Nein. Bei Neubauten und bei der ersten Vermietung nach einer umfassenden Sanierung greift die Mietpreisbremse nicht. So sollen Investitionen in den Wohnungsmarkt nicht gehemmt werden. Umfassend ist eine Modernisierung, wenn die Investition dafür etwa ein Drittel des für einen Neubau erforderlichen Aufwands umfasst. Als Neubau gelten neu errichtete Häuser und Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals vermietet wurden. 

Wer soll die Mietpreisbremse durchsetzen?

Zuständig dafür ist jeder Mieter selbst. Die Änderungen sollen das leichter machen - und so eine große Schwachstelle beheben. Eingeführt wird die "vorvertragliche Auskunftspflicht" für Vermieter: Sie müssen vor Vertragsabschluss unaufgefordert und schriftlich darüber informieren, ob eine Ausnahme von der Mietpreisbremse vorliegt. Ansonsten können sie sich – bei einer Erhöhung der Miete – nicht darauf berufen.

Um zu viel gezahlte Miete zurückzuverlangen, reicht künftig schon eine einfache Rüge. Der Mieter muss nicht mehr darlegen, warum er die verlangte Miete für zu hoch befindet.

Wann treten die Regelungen in Kraft?

Der Bundesrat stimmt am Freitag zu. Nun muss der Bundespräsident das Gesetz noch unterzeichnen, bevor es im Bundesgesetzblatt verkündet werden kann. Einen Monat später soll es in Kraft treten.

(hau/afp)

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